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Satzung

§1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen Praxisnetz Köln Nord-Ost
  • Sitz des Vereins ist Köln.
  • Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.

Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein Praxisnetz Köln Nord-Ost ist ein Verbund von niedergelassenen ärzten aller Fachrichtungen in Köln und Umgebung. Ziele des Praxisnetzes sind die Verbesserung der Qualität der ambulanten medizinischen Versorgung durch Koordination der fachübergreifenden Zusammenarbeit, insbesondere durch engen kollegialen Austausch zwischen Hausärzten und Fachärzten, um so zum Wohle der Patienten eine zuwendungsorientierte und gleichzeitig dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende Medizin zu praktizieren ,die Sicherstellung einer umfassenden einheitlichen Betreuung der Patienten unter Ausnutzung aller Synergie und Kooperationseffekte, unter Berücksichtigung der Qualitätssicherung und einer betriebswirtschaftlichen Optimierung zur Stabilisierung der Leistungsfähigkeit des Krankenversicherungssystems, die Durchführung eines ärztlichen Qualitätszirkels unter Einbeziehung aller Fachrichtungen, die Entwicklung eines gesellschaftlichen- sozialen Faktors im Kölner Gesundheitswesen, die Zusammenarbeit aller Leistungsanbieter im Raum Köln zu fördern und dabei insbesondere eine enge Kooperation mit den örtlichen Krankenhäusern anzustreben , Stellungnahme zu aktuellen gesundheitlichen Themen und Entwicklungen und aktive Mitgestaltung der Gesundheitspolitik auf regionaler Ebene. Zur Erreichung des Zwecks werden alle zweckdienlichen Einrichtungen gebildet. Hauptzweck ist die Förderung der Gesundheit und eine adäquate Versorgung der Patienten . Der Verein kann Mitglied von Vereinigungen mit gleichen Zielen auf regionaler oder überregionaler Ebene werden und kann Kooperationen mit allen am Gesundheitswesen Beteiligten eingehen.

§3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Koordination der fachübergreifenden Zusammenarbeit, insbesondere durch engen kollegialen Austausch zwischen Hausärzten und Fachärzten im Rahmen von regelmäßigen Gesprächskreisen. Die Sicherstellung einer umfassenden einheitlichen Betreuung der Patienten zur Vermeidung unnötiger Doppeluntersuchungen und Krankenhauseinweisungen durch Förderung der Abstimmungsprozesse unter den Mitgliedern u.a. durch Einsatz von modernen Kommunikationsmitteln. Die Durch Führung verschiedener ärztlicher Qualitätszirkel unter Einbeziehung aller Fachrichtungen . Die Entwicklung eines gesellschaftlich-sozialen Faktors im Kölner Gesundheitswesen zur Erhaltung und Fortentwicklung einer adäquaten medizinischen Versorgung der Patienten. Die Förderung der Zusammenarbeit aller Gesundheits-Leistungsanbieter im Raum Köln Nord-Ost durch regelmäßige Gesprächsrunden und eine enge Kooperation mit den Krankenhäusern der Region. Stellungnahme zu aktuellen gesundheitspolitischen Themen und Entwicklungen und aktive Mitgestaltung der Gesundheitspolitik auf regionaler Ebene. Sicherstellung einer Notfallversorgung der Patienten durch Organisation eines Notfalldienstes. Das Anbieten von Vorträgen und Veröffentlichen von Beiträgen zu gesundheitsrelevanten Themen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können in Köln niedergelassene ärzte werden, die sich mit den Zielen des Praxisnetzes Köln Nord-Ost identifizieren und durch ihr bisheriges Verhalten zeigten, dass sie dem Sinn und Ziel des Praxisnetzes Köln Nord-Ost zuarbeiten über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Außerordentliche Mitglieder können weiter ärzte auch von außerhalb des regionalen Einsatzbereiches werden, wobei die Wirtschaftlichkeit des Praxisnetzes Köln Nord-Ost gewährleistet bleiben muss. Außerordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes , ihnen steht jedoch kein Wahl- oder Stimmrecht zu. über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch :

  • freiwilligen Austritt
  • Tod
  • Ausschließung
  • Wegfall der Niederlassung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine sechsmonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig .Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Nach dem Wegfall der Niederlassung steht es dem Mitglied frei, als außerordentliches Mitglied dem Gesundheitsnetz weiter anzugehören. Hierzu genügt eine einfache Erklärung des Mitgliedes.

§6 Beiträge und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder bringen ihre Arbeitskraft im Rahmen der Fachkenntnisse ein. Pflicht ist die kollegiale Zusammenarbeit mit den Netzmitgliedern, übernahme von medizinischen und organisatorischen Aufgaben und die Teilnahme an Netzkonferenzen und Qualitätszirkeln.
  • Von den Mitgliedern werden Beiträge zur Finanzierung der Kosten des Praxisnetzes Köln Nord-Ost erhoben.
  • Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und mit einem Abbuchungsauftrag nach Fälligkeit eingezogen.
  • Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  • Jede Mitgliedspraxis stattet sich mit einer technischen Mindestausstattung aus, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  • Die Ziele des Praxisnetzes Köln Nord-Ost sind für jedes Mitglied verpflichtend.

§7 Organe des Vereins

Organe des Praxisnetzes Köln Nord-Ost sind:

  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  • Die Mitgliederversammlung
  • Die Netzkonferenz

§8 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

  • dem/der ersten Vorsitzenden (Sprecher/in)
  • dem/der zweiten Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • und zwei Beisitzern

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen änderungen der Satzung und änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Vorherige Abberufung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt. bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäss bestellt ist. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen der beiden Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

§9 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand ( § 8) schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

  • die Entgegennahme des Jahresberichtes.
  • die Entgegennahme des Berichtes der Revisoren, die Entlastungen der Vorstandsmitglieder und die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • die Wahl der 6 Mitglieder der Netzkonferenz,
  • die Aufstellung des Gesamthaushaltsplans,
  • die Festsetzung des Gesamtbeitrages und eventueller Umlagen,
  • Satzungsänderungen,
  • die Auflösung des Vereins,
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
  • die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Vereinigungen,
  • die Beschlussfassung gemäß § 5 der Satzung.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Praxisnetzes Köln Nord-Ost es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§10 Beschlussfassung

Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei ausser Betracht. Vertretung durch schriftliche Vollmacht ist nicht zulässig. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl. Bei erneuter Stimmgleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäss erfolgter Einladung beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.

§11 Beurkundung der Beschlüsse

über die gefassten Beschlüsse erstellt der Schriftführer eine Niederschrift. Diese Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.

§12 Netzkonferenz

Die Netzkonferenz besteht aus dem Vorstand und sechs weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. In der Netzkonferenz werden Ziele und Richtlinien der Netzarbeit, der Arbeitsgruppen und Qualitätszirkel definiert. Die Netzkonferenz ist Entscheidungsorgan zwischen den Mitgliederversammlungen hinsichtlich der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. über das Ergebnis der Netzkonferenz ist eine Niederschrift zu erstellen.

§13 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählten Kassenprüfer erstatten der ersten ordentlichen, jährlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassengeschäfte des Vereins.

§14 Liquidation

Die Mitgliederversammlung beschliesst im Falle der Auflösung des Vereins über die Bestellung der Liquidatoren. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, werden die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Liquidatoren vertreten sich einzeln. Das Vereinsvermögen ist im Falle der Liquidation oder des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke auf eine andere gemeinnützige Vereinigung im Gesundheitswesen zu übertragen. die es ihrerseits zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Notfallpraxis Evangelisches Krankenhaus Köln-Kalk

Seit dem 01.01.2020 ist im Bereich Köln-Nord-Ost das Evangelische Krankenhaus Köln-Kalk die Anlaufstelle für Notfallpatienten.
Unter der Nummer 0221-116 117 ist die Notfallpraxis zu erreichen.
Ein Verzeichnis aller Notfallpraxen in Köln finden Sie hier: Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein